Wissenswertes

Sponsoring als Ausführungsbestimmung?

Die Finanzierung freiwilliger kommunaler Leistungen stellt immer wieder neue Herausforderungen an die Kämmerer, die atypische Einnahmequellen erschließen wollen. So wird durchaus des öfteren erwogen, die Vergabe kommunaler Aufträge daran zu koppeln, dass der Auftragnehmer als Sponsor derartige freiwillige Leistungen finanziell unterstützen solle.

Der Sinn solcher Geschäfte mag dahinstehen – schließlich wird jeder Bieter seine Sponsoringkosten wieder in seiner Kalkulation berücksichtigen. Für den Kämmerer nützlich kann dies eigentlich nur sein, wenn auf diesem Wege Gelder aus Haushaltsstellen der Pflichtleistungen auf freiwillige Leistungen umgeleitet werden, was sonst ggf. wegen der Überschuldung einer Kommune nicht genehmigungsfähig wäre. Ob solch ein Sponsoring haushaltsrechtlich überhaupt zulässig ist, sei hier aber dahingestellt, wenn die Frage nach der vergaberechtlichen Umsetzung beleuchtet wird.

In den meisten Sponsoring-Richtlinien finden sich Formulierungen wie diejenige, die aus der bayerischen hier zitiert wird: „Sponsoring ist ausgeschlossen, wenn der Anschein entstehen könnte, Verwaltungshandeln würde durch die Sponsoringleistung beeinflusst werden. Ein solcher Anschein liegt insbesondere vor bei Sponsoring (…) in unmittelbaren Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.“  (Bayer. Sponsoring-Richtlinie, Az.: B II-G24/10)

Dass ein Bieter nicht aufgefordert werden kann, eine Sponsoring-Leistung zu erbringen, damit er im Vergabewettbewerb bevorzugt den Zuschlag erhält, muss nicht näher ausgeführt werden. Wie aber sieht es mit einer Konstruktion aus, in der die Sponsoring-Leistung kraft Vergabeunterlagen für den erfolgreichen Bieter zur besonderen Auftragsbedingung erklärt wird, und damit zum Bestandteil des Leistungsvertrages avanciert – etwa in der Weise, dass ein Warenlieferant sich verpflichten muss, eine stadtnahe Kultureinrichtung finanziell in wohl definiertem Umfang zu unterstützen?

Der Begriff der Unmittelbarkeit scheint hier fraglos erfüllt. Doch ein „Zusammenhang“ scheint nicht zu bestehen. Denn logische Voraussetzung für das „Zusammenhängen“ ist ja, dass es sich dabei um unterschiedliche Gegenstände handelt. Wird das Sponsoring hingegen integraler Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung, mangelt es am Merkmal zweier unterschiedlicher Gegenstände. Ein und dieselbe Sache kann nicht mit sich selbst zusammenhängen.

Zweck der Sponsoring-Richtlinien ist eben grundsätzlich die Korruptionsvermeidung. Es soll also gerade verhindert werden, dass sich Bieter in korruptiver Weise durch das Sponsoring einen Vorteil verschaffen und so die Vergabeentscheidung beeinflussen. Durch die Aufnahme der Sponsoringleistung in die bekannt gemachten Vergabebedingungen ist dem ein Riegel vorgeschoben. Das Sponsoring beeinflusst durch die Wahl dieser Konstruktion gerade nicht das Verwaltungshandeln.

Verwaltungen, die in haushaltsrechtlich zulässiger Weise im Wege der Auftragsvergabe Sponsoring-Partner generieren wollen, sei also anempfohlen, diese Verbindung in geeigneter Weise ganz offiziell in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

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Persönliches

Über den Autor

Dr. Rainer Noch zählt zu den führenden Experten im Ausschreibungs- und Nachprüfungswesen und hat sich als Autor zahlreicher Fachpublikationen im Vergaberecht einen herausragenden Ruf erarbeitet. Bereits während seines Studiums vertiefte er sein Wissen durch eine halbjährige Tätigkeit im Referat für öffentliches Auftragswesen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Seine Promotion zum Thema „Rechtsschutz im Vergaberecht“ markierte den Beginn seiner Spezialisierung und den Grundstein für seine erfolgreiche Karriere als Fachanwalt.

Seit 2002 ist Dr. Noch Partner der angesehenen Kanzlei „Oppler Büchner Rechtsanwälte PartGmbB“ in München. Die Kanzlei berät Institutionen und Unternehmen im öffentlichen Auftragswesen und bietet erstklassige juristische Expertise. Dr. Noch hat durch seine umfangreichen Publikationen, insbesondere das Handbuch „Vergaberecht kompakt“, das inzwischen in der 8. Auflage erschienen ist, einen erheblichen Beitrag zur Fachliteratur geleistet. Dieses Standardwerk begleitet Fachleute seit Jahren und wird häufig als unverzichtbare Grundlage herangezogen.

Neben „Vergaberecht kompakt“ ist Dr. Noch Autor und Mitautor weiterer einschlägiger Werke, die in der Fachwelt als wegweisend gelten. Seine Veröffentlichungen decken ein breites Spektrum ab, von Praxishandbüchern bis hin zu wissenschaftlichen Abhandlungen, und bieten sowohl Einsteigern als auch Experten fundierte Orientierung im komplexen Feld des Vergaberechts.

Seine Leistungen wurden mehrfach ausgezeichnet, darunter mit dem „Best Lawyer Award“ (2020–2024). Zusätzlich gibt Dr. Noch sein Wissen als Dozent in Fachanwaltskursen für Bau- und Vergaberecht an die nächste Generation weiter. Mit seinem tiefen Verständnis für die Herausforderungen des öffentlichen Auftragswesens und seinem umfangreichen schriftstellerischen Beitrag prägt er die Standards im Vergaberecht und setzt Maßstäbe in der juristischen Beratung.

Dr. Rainer Noch | Fachanwalt für Vergaberecht
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